Die Rechtslage

Seit 2015 sind alle bekannten Binnenseen in Sachsen die für das Kitesurfen genutzt wurden als schiffbar erklärt. Das Kitesurfen ist damit auf diesen Seen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsSchiffVO derzeit verboten.

Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten. […] Ausnahmen kann die zuständige Wasserbehörde auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten gestatten.

Quelle: Sächsische Schifffahrtsverordnung

Ausnahmegenehmigungen können seit August 2014 – durch die Aufnahme der BinSchiffStrO in die SächsSchiffVO – nur genehmigt werden, wenn ein Kitebereich durch den Antragsteller ausgetonnt wird. Leider ist bisher keine einzige Ausnahmegenehmigung durchgeführt bzw. bekannt geworden.

Unsere Meinung

Die Vertonnung ist aufgrund der immensen Kosten für Vereine und Gemeinden wohl kaum zu erbringen. Die Tonnen bergen eine hohe Verletzungsgefahr für Kiter, andere Sportler und Badegäste. Optisch dürften sich die Tonnen, welche alle 100 Meter anzubringen sind, kaum in den Naturraum der Seen einfügen.

Weiterhin sind starre und voraussichtlich komplett ungünstig gelegene Fahrzonen unpraktikabel. Kitesurfen ist ein Wassersport, der von der Windrichtung abhängig ist. Hierbei benötigt man zwingend die Flexibilität, auf die Wetter- und Ortsgegebenheiten reagieren zu können.